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   LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17 EK   

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https://dejure.org/2018,14660
LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17 EK (https://dejure.org/2018,14660)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2018 - L 1 SF 1/17 EK (https://dejure.org/2018,14660)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2018 - L 1 SF 1/17 EK (https://dejure.org/2018,14660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer; Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs; Kein Vorrang der Geldentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Deutschland wurde daher in den jüngeren Entscheidungen nicht allein wegen einer Verletzung des Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) verurteilt, sondern vor allem auch wegen einer Verletzung des in Art. 13 EMRK garantierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde gegen Verletzungen der EMRK bei einer innerstaatlichen Instanz (vgl. EGMR-Urteil vom 8. Juni 2006 75529/01 -Sürmeli/ Deutschland-, NJW 2006, 2389).

    Eine solche Beschwerdemöglichkeit in Fällen überlanger Gerichtsverfahren (Untätigkeitsbeschwerde, Verzögerungsrüge) fehlte in Deutschland bis zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG; dieses strukturelle Problem der deutschen Gesetzgebung -und nicht nur die tatsächliche Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens im Einzelfall- hat der EGMR mit der Zuerkennung von Geldentschädigungen sanktionieren wollen (vgl. EGMR-Urteil in NJW 2006, 2389, Rz 136 ff.).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).

    Angemessen bleibe die Gesamt-Verfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreite, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruhe oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht werde, die das Gericht nicht zu vertreten habe (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Ob dies überhaupt zulässig ist (verneinend: B. Schmidt in: Meyer/Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 197 Rn. 4) und wenn ja, mit welcher Folge (Wirkung nur zwischen den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits und dem Gericht: Breitkreuz in: Breitkreuz/ Fichte, 2. Aufl. 2014, § 197 Rn. 3; unklar insoweit BSG, Urteil vom 20.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Juris Rn. 28), kann hier dahinstehen.

    Vor diesem Hintergrund sei eine genaue Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Juris).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Juris).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein Feststellungsausspruch müsse sich auf diejenigen Ausnahmefälle beschränken, in denen sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten habe (so Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2177), folgt der Senat dieser Auffassung nicht, sondern folgt stattdessen derjenigen des Bundesfinanzhofes, der im Urteil vom 17. April 2013 (Az: X K 3/12 - Juris Rz. 64 ff.) ausgeführt hat:.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).
  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Dies beruht auf der Rechtsprechung des EGMR, der "eine starke, aber widerlegbare Vermutung" dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat (Urteil vom 29.3.2006 - 36813/97 - Juris).
  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Auf die Frage, ob nicht - wie die Beklagte meint - dem Bundesfinanzhof darin zu folgen sei, dass die Verzögerungsrüge nicht unbeschränkt, sondern nur für einen Zeitraum von gut sechs Monaten zurückwirke (zuletzt Urteil vom 29. November 2017 - X K 1/16 - Juris mwN) kommt es daher, da eine Entschädigung in Geld nicht zuzusprechen war, nicht mehr an.
  • LSG Hamburg, 30.10.2014 - L 1 SF 15/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17
    Überdies hat der Senat sich im Ergebnis mit dieser Frage in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2014 (L 1 SF 15/13 - Juris, Rn. 24) bereits befasst.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2015 - L 12 SF 1/15
  • EGMR, 29.03.2006 - 62361/00

    RICCARDI PIZZATI c. ITALIE

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

  • LSG Hamburg, 30.10.2014 - L 1 SF 16/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Verfrüht erhobene

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